Allgemeine Verkaufsbedingungen HC

Für sämtliche Bestellungen von Produkten bei der HC – Healthcare Consulting GmbH (Firmensitz: Akkermanstraße 6, 73035 Göppingen, Deutschland) oder bei der HC Medical Solutions GmbH (Firmensitz: Sandgruebe 23, 3257 Grossaffoltern, Schweiz) gelten folgende Liefer- und Zahlungsbedingungen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Sofern wir ein Angebot unterbreiten ist dieses, sofern nicht anders schriftlich bestätigt, nicht bindend. Der Vertragsschluss kommt nach Annahme unseres Angebots erst zustande, nachdem wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben oder mit der Erfüllung derselben beginnen respektive die bestellten Kaufgegenstände ausliefern.

(3) Die von uns angebotenen Produkte und deren Eigenschaften gehen aus unserem jeweiligen Angebot respektive unserer Bestellbestätigung / Annahme hervor. Im Übrigen gelten zu den Eigenschaften der Produkte, deren Anwendung etc. die Angaben des Herstellers, wie sie zumeist aus der Gebrauchsanweisung oder der übrigen Produktinformation hervorgehen. Diese Angaben sind bindend.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise gemäß dem jeweiligen Angebot / der jeweiligen Bestellbestätigung ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts Anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Allfällige Verzugszinsen werden in Höhe von 4,1 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese angemessen sowie gemäss der Herstellervorschriften zu lagern respektive zu transportieren. Insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO / Art. 242 SchKG (Aussonderung) zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit, zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung respektive unsachgemässer Anwendung, Transport, Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag oder dem beiliegenden Produktbeschrieb / der beiliegenden Gebrauchsanweisung nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Haftung

(1) Unsere Haftung für Schäden, die durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden begrenzt.

(2) Eine weitergehende Haftung sowie die Haftung für einfache Fahrlässigkeit und die Haftung für Hilfspersonen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 11 Pflichten des Bestellers

(1) Der Besteller ist verpflichtet, uns über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, das er von uns bezogen hat, umgehend zu informieren.

(2) Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, allfälligen gesetzlichen Dokumentations-, Registrierungs-, Informations- und Zusammenarbeitspflichten gemäß anwendbarem Recht nachzukommen. Weitere diesbezügliche Informationen zur Umsetzung der Medizinprodukte-Regulierungen der EU und der Schweiz finden sich im Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen.

§ 12 Sonstiges

(1) Diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der HC – Healthcare Consulting GmbH in Deutschland, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Zwischen den Parteien allenfalls anderweitige schriftliche Vereinbarungen gehen diesen Verkaufsbedingungen im Falle eines Widerspruchs vor.

(4) Wir behalten uns vor, diese Verkaufsbedingungen ohne Vorankündigung zu aktualisieren. 

Zusatz zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen

Umsetzung der Verpflichtungen unter der Europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) und der revidierten Schweizer Medizinprodukteverordnung (MepV)

Seit dem 26. Mai 2021 entfalten die MDR für den EU-Raum und die revidierte MepV für die Schweiz vollumfängliche und unmittelbare Geltung. Die MepV verweist dabei weiterhin zu einem großen Teil auf das EU-Recht, sprich die MDR, wobei nach Schweizer Recht im EU-Verhältnis noch einige Übergangsbestimmungen Anwendung finden.

Die genannten Gesetze binden Hersteller, Importeure und Händler sowie weitere Akteure und verpflichten diese zur Erfüllung diverser Vorgaben. Insbesondere werden Herstellern, Importeuren und Händlern, aber auch Gesundheitseinrichtungen, umfassende Pflichten auferlegt, welche diese zwar individuell treffen, jedoch erst im Zusammenwirken erfüllt werden.

Vorliegender Zusatz zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen soll als Hilfsmittel dienen, um die Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen aller involvierten Partien zu gewährleisten, diese zu koordinieren, effizient umzusetzen und zur Sicherheit bei der Versorgung mit Medizinprodukten beizutragen. Dieser Zusatz gilt für alle laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Medizinprodukten durch die HC – Healthcare Consulting GmbH bzw. die HC Medical Solutions GmbH (nachfolgend: “HC“).

Als Teil der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist dieser Zusatz Vertragsbestandteil. Dieser Zusatz versteht sich nicht als abschließende Auflistung oder Regulierung der bestehenden Pflichten gemäß anwendbarem Recht. Für die Verantwortlichkeiten und deren Umsetzung sind stets der aktuelle Wortlaut der MDR bzw. der MepV, der entsprechenden Durchführungsbestimmunen und allfällige dazu von zuständigen Behörden veröffentlichte Erläuterungen oder Merkblätter maßgeblich.

1. Rolle von HC

HC ist kein Hersteller von Medizinprodukten und agiert auch nicht als Bevollmächtigter. HC ist grundsätzlich Importeur und/oder Händler mit Bezug auf den Vertrieb von Medizinprodukten in der EU bzw. der Schweiz.

2. Rolle des Bestellers

Dem Besteller (Kunde von HC) fällt in der Regel entweder die Rolle des Händlers und/oder der Gesundheitseinrichtung zu. Es obliegt jedoch dem Besteller und steht nicht in der Verantwortung von HC, seine Rolle gemäß anwendbarem Recht korrekt zu definieren und die entsprechenden Pflichten wahrzunehmen.

3. Pflichten aller Wirtschaftsakteure und Gesundheitseinrichtungen

Allen Wirtschaftsakturen (sprich: Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern) kommen diverse gegenseitige Informationspflichten zu, insbesondere was die Konformität von Medizinprodukten sowie potenzielle Gefährdungen, welche von diesen ausgehen oder den Wirtschaftsakteuren gemeldet werden, angeht.

Allen Wirtschaftsakteuren kommt eine gegenseitige Kooperationspflicht zu. Ebenfalls sind sie verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten sowie allfällige Korrekturmaßnahmen umzusetzen, um die Konformität des Produktes herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Wirtschaftsakteure arbeiten insbesondere zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Produkte zusammen. Gemäss MepV respektive Art. 47c HMG haben alle Wirtschaftsakteure ihre Bezugsquellen und Abnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage der zuständigen Behörde (Swissmedic) offenzulegen.

4. Pflichten des Herstellers

Der Hersteller von Medizinprodukten ist unter anderem verpflichtet, nur mit der MDR / der MepV konforme Produkte für den EU-Markt / Schweizer Markt herzustellen und dafür Gewähr zu leisten. Er hat seine Produkte gemäß den Vorgaben der MDR / der MepV zu kennzeichnen.

Der Hersteller hat ein Qualitäts- / Risikomanagementsystem einzurichten, zu dokumentieren, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Sodann kommen ihm die Hauptpflichten mit Bezug auf die Marküberwachung und Vigilanz zu. Unter anderem ist der Hersteller verpflichtet, über ein System für die Aufzeichnung und Meldung von Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld zu verfügen.

Hat der Hersteller seinen Sitz im EU-Ausland bzw. außerhalb der Schweiz, hat er einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU (“EC-REP”) bzw. mit Sitz in der Schweiz (“CH-REP”) zu bezeichnen.

5. Pflichten des Importeurs

Der Importeur ist unter anderem verpflichtet, Medizinprodukte vor dem Inverkehrbringen auf das Vorhandensein des Konformitätskennzeichens (i.d.R. CE), der Konformitätserklärung, der Gebrauchsanweisung in den notwendigen Sprachen, das Anbringen des UDI durch den Hersteller (falls anwendbar) sowie die Produktkennzeichnung zu prüfen. Der Importeur hat seinen Namen und seine Adresse auf dem Produkt, dessen Verpackung oder einem beiliegenden Dokument bekannt zu geben. Bei Feststellen von Nicht-Konformitäten bringt der Importeur das Produkt nicht in Verkehr und informiert den Hersteller / Bevollmächtigten.

Der Importeur hat ein Register der Beschwerden der nicht konformen Produkte und der Rückrufe sowie Rücknahmen zu führen. Importeure, denen Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, Patienten, Anwender, Gesundheitseinrichtungen etc. über mutmaßliche Vorkommnisse in Zusammenhang mit einem Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, zugehen, haben diese Informationen an den Hersteller bzw. seinen Bevollmächtigten weiterzuleiten. Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass von einem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, hat er die zuständige Behörde zu informieren.

Medizinprodukte sind vom Importeur nach den Vorgaben des Herstellers zu transportieren und zu lagern.

6. Pflichten des Händlers

Der Händler ist unter anderem verpflichtet, Medizinprodukte vor dem Bereitstellen auf dem Markt auf das Vorhandensein des Konformitätskennzeichens (i.d.R. CE), der Konformitätserklärung, der Produktinformation, das Anbringen des UDI durch den Hersteller (falls anwendbar) zumindest stichprobenweise zu prüfen. Stets zu prüfen ist die Angabe des Namens und der Adresse des Importeurs. Bei Feststellen von Nicht-Konformitäten stellt der Händler das Produkt nicht auf dem Markt bereit und informiert den Importeur sowie den Hersteller / Bevollmächtigten.

Der Händler hat ein Register der Beschwerden der nicht konformen Produkte und der Rückrufe sowie Rücknahmen zu führen. Händler, denen Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, Patienten, Anwender, Gesundheitseinrichtungen etc. über mutmaßliche Vorkommnisse in Zusammenhang mit einem Produkt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zugehen, haben diese Informationen an den Hersteller bzw. seinen Bevollmächtigten und den Importeur weiterzuleiten. Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass von einem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, hat er die zuständige Behörde zu informieren.

Medizinprodukte sind vom Händler nach den Vorgaben des Herstellers zu transportieren und zu lagern.

7. Pflichten der Gesundheitseinrichtungen

Gesundheitseinrichtungen kommen wichtige Informations- und Meldepflichten in Zusammenhang mit festgestellten Nichtkonformitäten, Vorkommnissen oder Gefahren von Medizinprodukten zu. Damit die Wirtschaftsakteure ihren Informations- und Meldepflichten nachkommen können, sind die Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, mit diesen zusammenzuarbeiten und allfällige Vorkommnisse in Zusammenhang mit von diesen bezogenen Medizinprodukten an diese (d.h. insbesondere an den Lieferanten) zu melden.

Gemäss MepV respektive Art. 47c HMG haben auch Gesundheitseinrichtungen ihre Bezugsquellen und Abnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage der zuständigen Behörde (Swissmedic) offenzulegen.

Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, den UDI von implantierbaren Produkten der Klasse III zu erfassen und zu speichern.

8. Umsetzung zwischen den Vertragsparteien

Im Sinne dieser erörterten Pflichten verpflichtet sich der Besteller (Kunde von HC) gegenüber HC, seinen regulatorischen Verpflichtungen, insbesondere seinen Informations- und Dokumentationspflichten in Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit und Überwachung von Medizinprodukten nachzukommen, sodass auch HC seinen Informations- und Dokumentationspflichten in diesem Zusammenhang nachkommen kann. Konkret heisst dies:

Rückverfolgbarkeit

Der Besteller stellt sicher und gewährleistet gegenüber HC, dass die Möglichkeit besteht, alle Empfänger von Medizinprodukten, die von HC bezogen wurden, gezielt anzusprechen, um diesen gezielt sicherheitsrelevante Informationen und Hinweise der jeweiligen betroffenen Hersteller oder von zuständigen Behörden zukommen zu lassen oder selbige in geeigneter Weise diesbezüglich zu befragen.

Ebenfalls hat der Besteller dafür zu sorgen, dass HC diese Informationen auch nach allfälliger Betriebsaufgabe durch den Besteller oder bei dessen Insolvenz zur Verfügung stehen.

Produktbeobachtung

Der Besteller verpflichtet sich:

  • Erfahrungen, Erkenntnisse und sonstige Informationen über die von HC bezogenen Produkte zu dokumentieren, aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten;
  • geeignete Verfahren zur Entgegennahme und Aufbewahrung solcher Informationen zu implementieren; sowie
  • eine Regelung für Fälle der Betriebsaufgabe oder Insolvenz vorzuhalten.

Der Besteller stellt HC diese Informationen auf Anfrage oder bei entsprechendem Anlass (z.B. Vorkommnis) unaufgefordert zur Verfügung.

Vermarktung / Anwendung

Hinsichtlich der Produktinformationen zu den Medizinprodukten (u.a. betreffend deren Eigenschaften, Handhabung, Anwendung, Lagerung, Vermarktung, Beratung, Leistungsfähigkeit oder weiteren Merkmalen) wird auf die Angaben der Hersteller verwiesen, die insbesondere in den Gebrauchsanweisungen abgebildet sind. Diese sind bindend. Der Besteller verpflichtet sich, diese bei der Anwendung oder Vermarktung des Produktes zu beachten.

Bei der Werbung besteht eine allgemeine Verpflichtung, nur vom Hersteller freigegebene Werbematerialien zu verwenden. 

Letztmals aktualisiert: Dezember 2021